Gerichtliche Entscheidungen zum Wassersportrecht


Ohne Schwimmwesten: Fahrlässige Tötung

Am 01.12.2009 hat das Amtsgericht Wolgast einen Angler wegen fahrl?ssiger T?tung und K?rperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der 47-j?hrige Angeklagte nahm im November 2008 vier Angler aus Brandenburg an Bord. Bei Dumsevitz befuhren die Petrij?nger den Greifswalder Bodden, obwohl das Wetter keine winterliche Bootstour zulie?. Im Sturm lief das Holzboot schnell voll Wasser und sank. Ein anderes Sportboot kam zur Hilfe. Der Bootsf?hrer und die vier G?ste konnten zwar stark unterk?hlt geborgen werden, ein 37-j?hriger Gast verstarb jedoch sp?ter im Krankenhaus an den Folgen des Ungl?cks. Das Gericht stellte fest, dass der Bootsf?hrer fahrl?ssig gehandelt hat, weil er sich zum einen nicht ausreichend ?ber das Wetter informiert hatte. Der Angeklagte hatte insbesondere keinen Seewetterbericht abgeh?rt. Zudem wurden keine Schwimmwesten mitgef?hrt. Auch dies wurde dem Skipper vorgeworfen. Obwohl es keine gesetzlichen Vorschriften f?r kleine Sportboote ?ber die mitzuf?hrenden Rettungsmittel gibt, hat der Schiffsf?hrer zumindest fahrl?ssig gehandelt.





T?cken im Vereinsrecht

Eine Sonderumlage kann schnell zu einem Streitpunkt im Verein werden. Einen Streit mit einem ausgetretenen Mitglied hat ein Segelverein bis zum Bundesgerichtshof geführt. Der Entscheidung lassen sich wichtigte Eckpunkte für den Umgang mit Sonderumlagen entnehmen: Wirksame Beschlüsse zu Sonderumlagen sind im Vereinsrecht an enge Bedingungen geknüpft. In der Regel muss die Satzung entsprechende Höchstgrenzen vorsehen. Vereinsmitglieder dürfen durch Sonderumlagen nicht überrascht werden. Die Sonderumlage muss in einem angemessenen Verhältnis zum Mitgliedsbeitrag stehen. Das Mitglied muss die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten im Voraus wenigstens ungefähr abschätzen können (BGHZ 130, 243, 247). Der BGH hat in einer Entscheidung am 24.09.2007 (BGH II ZR 91/06) jedoch entschieden, dass in Ausnahmefällen eine Umlage auch ohne Bestimmung eine Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden kann. Allerdings nur für den Fall, dass die Sonderumlage für den Fortbestand des Vereins unbedingt notwendig und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist. Vorliegend hatte ein Segelverein auf Leistung der Sonderumlage bestanden, auch nach dem Vereinsaustritts des Mitglieds. Der klagende Verein musste zur Sicherung seines Vereinszweckes und damit seines Fortbestandes sein Vereinsgrundstück kaufen. Neben einer Finanzierung sollte das Eigenkapital durch eine Sonderumlage aufgebracht werden. Das beklagte Mitglied hatte in der Folge erst lange nach Fälligkeit der Sonderumlage seinen Vereinsaustritt erklärt. Zu spät, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Der Verein benötigt Planungssicherheit. Aus der Entscheidung ist zweierlei abzulesen: Einerseits ist der Verein verpflichtet, sich klare Strukturen zu geben und den rechtlichen Rahmen - insbesondere auch von Sonderumlagen - genau zu beachten. Andererseits sind Vereinsmitglieder, die unvorhergesehenen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, diese aber nicht tragen wollen oder tragen können gehalten, einer unvorhergesehene Pflichtenmehrung durch ihren alsbald erklärten Austritt aus dem Verein zu begegnen.

Die vollständige Entscheidung kann auf der Seite www.bundesgerichtshof.de eingesehen werden.





Steganlage versus Fischereirecht

Eine Steganlage für Boote kann das Fischereirecht beeinträchtigen und so Schadensersatzansprüche des Fischereiberechtigten nach sich ziehen. Allerdings dürfte dies nur in wenigen Ausnahmefällen gelten, nämlich wenn durch Bootsanlegestellen oder ähnliche Anlagen die den Fischern verbleibenden Fangmöglichkeiten über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. In einer Entscheidung vom 31.05.2007 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen III ZR 259/06 entschieden, dass keineswegs jede Beeinträchtigung des Fischereirechts Kompensationsansprüche auslöst. Geklagt hatte ein Fischereiberechtigter gegen einen Segelverein, der eine von den zuständigen Behörden genehmigte Steganlage betrieb. Zwar ist die Entscheidung zum Brandenburgischen Fischereigesetz ergangen, die tragenden Grundsätze dürften allgemein gültig sein. Die Grenzen des Fischereirechts ergeben sich aus dem Wasserrecht. Danach muss der Fischereiberechtigte den Gemeingebrauch anderer, namentlich das Baden, Viehtränken, Eissport und das befahren mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, im Einzelfall auch das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen, sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch, bei schiffbaren Gewässern auch allgemein das Befahren mit Wasserfahrzeugen hinnehmen. Das Oberlandesgericht hatte den Segelverein zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, der BGH hat dies aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.

Die vollständige Entscheidung kann auf der Seite www.bundesgerichtshof.de eingesehen werden.






Nachbesserung am Liegeplatz

Bereits am 08.01.2008 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen X ZR 97/05 entschieden, dass eine Yacht dort nachgebessert werden muss, wo sich diese bestimmungsgem?? befindet. Ein K?ufer einer neuen Yacht hatte die Werft auf die Durchf?hrung von Nachbesserungsarbeiten verklagt. Die Werft war der Ansicht, dass sie diese nicht zu erbringen habe, da sich das Boot nicht am Standort der Werft befindet. Dem hat der BGH eine eindeutige Absage erteilt. W?rtlich hei?t es in der Entscheidung:

Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erf?llungsort der Gew?hrleistung (? 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gew?hrleistung bestimmungsgem?? befindet (so auch f?r den kaufrechtlichen Nacherf?llungs-anspruch, OLG M?nchen NJW 2006, 449), hier also am Liegeplatz der Yacht.

Dies bedeutet f?r den K?ufer/Besteller des Bootes oder der Yacht einen erheblichen Vorteil, da der R?cktransport einer Yacht zur Werft ganz erhebliche Kosten verursachen kann. Umgekehrt hat der BGH dem Verk?ufer, Lieferanten oder Werkunternehmer, der zur Nacherf?llung verpflichtet ist, m?glicherweise ganz erhebliche, zus?tzlichen Kosten aufgeb?rdet, die in der Gesamtkalkulation Ber?cksichtigung finden m?ssen.

Die vollständige Entscheidung kann auf der Seite www.bundesgerichtshof.de eingesehen werden.




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