Kein Vertragsschluss durch Suggestivfragen bei Telefonmarketing
Suggestivfragen können keinen Vertrag begründen. Dies musste sich der Anbieter von Telefondiensleistungen, eine P. GmbH, jetzt vom Amtsgericht Pinneberg sagen lassen. Es fehlt bereits an einem wirksamen Vertragsschluss. Auf die Frage des unzulässigen Telefonmarketings kam es damit nicht mehr an und das Gericht hat über den von der Beklagten vorgebrachten Aspekt des Vorteils durch gezielten Rechtsbruch nicht entschieden.
Im Stakkato gestellte Fragen, die man im Grunde nur mit "ja" beantworten kann, noch dazu bei einer komplexen Materie, ringen dem Angerufenen keine wirksame Vertragserklärung ab.
Zur Entscheidung im Volltext (PDF)
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Private Theater
von Rechtsanwalt Andreas Püst
In Deutschland gibt es rund 150 Theater in öffentlicher Trägerschaft wie Staatstheater, Landesbühnen und Landestheater und mehr als doppelt so viele private Theater. Viele der großen „Privaten“ sind im Deutschen Bühnenverein organisiert. Doch insbesondere bei den kleinen privaten Theatern und freien Theatergruppen muss der kreative Prozess naturgemäß im Vordergrund stehen. Organisatorische und insbesondere rechtliche Fragestellungen treten in den Hintergrund. Auf der Leitungsebene fehlt oft die juristische Kompetenz. Leider sind die Haftungsfallen jedoch immens – und die Stolperfallen werden ständig mehr.
Gerade die Beschäftigung von Schauspielern und anderen Mitwirkenden birgt viele Verpflichtungen und Risiken. Man setzt sich der Gefahr aus, Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachentrichten zu müssen. Es muss eine hinreichende Absicherung gegeben sein. Spezifische arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragestellungen sind zu beachten.
Wer ein Theater mit eigener Spielstätte betreibt, muss sich zudem mit dem Mietrecht, Betriebskostenabrechnungen, baurechtlichen Auflagen, Baurecht, Werkvertragsrecht, Sicherheitsvorschriften, gaststättenrechtlichen Genehmigungen, Konzession und Fragen einer passenden Versicherung auseinander setzen.
Dazu kommen Fragen der Finanzierung, Projektförderung oder institutionellen Förderung, Werbung oder Sponsoring. So individuell wie die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle, so unterschiedlich sind die organisatorischen und rechtlichen Anforderungen – und die damit verbunden Risiken.
In gleicher Weise wie bei Theatern mit einer festen Spielstätte, gibt es auch bei freien Theatergruppen, Ensembles, selbständig oder freiberuflich tätigen Schauspielern, Regisseuren, Musikern, Tänzern, wie bei allen Kulturschaffenden und Veranstaltern vielfältige organisatorische und juristische Klippen, die umschifft werden müssen. Oft macht es Sinn, sich rechtzeitig fachkundigen juristischen Sachverstand mit an Bord zu holen. Auch derjenige, der als Schauspieler, Theaterpädagoge, Regisseur oder Musiker selbstständig arbeiten möchte kann sich viel Aufwand und „Lehrgeld“, oftmals auch Ärger ersparen, wenn sie oder er sich in der Anfangsphase fachkundig unterstützen lässt.
Dazu zählt auch die Wahl der richtigen Rechtsform oder Gesellschaftsform. Je nach Aufgabe, nach Art und Umfang der Beteiligung mehrerer oder der möglichen Haftungsrisiken sollte eine maßgeschneiderte Lösung gesucht werden. Es verhält sich grundsätzlich unterschiedlich, ob eine freiberufliche Tätigkeit, eine GmbH - die auch gemeinnützig sein kann -, ein eingetragener Verein (e.V.), eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG), eine GbR, also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine KG, um nur die Wichtigsten zu nennen, gewählt wird.
Die Künstlersozialkasse ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Einerseits für alle künstlerisch Tätigen kann dies ein geeigneter Weg für eine soziale Absicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) sein. Dies hängt oft mit der Wahl der Rechtsform und mit den sonstigen Tätigkeiten des Künstlers zusammen. Ohne entsprechende Beratung wird die Aufnahme in die KSK oft schwierig. Auf der anderen Seite ist die Abgabepflicht für Unternehmen und Verwerter oft eine überraschende Last, die zusätzliche, nicht unerhebliche Kosten verursacht.
Da aufgrund von Sparmaßnahmen viele staatlich subventionierte Theater schließen, wird das freie Theater für Schauspieler und alle anderen Theaterschaffenden immer interessanter. Leider ist es gar nicht so einfach, gemeinsam ein Theaterprojekt in der freien Szene zu realisieren. Von der Idee bis zur Aufführung tauchen viele Fragen auf – viel problematischer sind oft jedoch die Fragen, die gar nicht gestellt werden.
Ein ganz zentrales Problem, welches oft übersehen wird, ist die Haftung. Was passiert, wenn etwas schief geht – und wer hat dafür einzustehen? Wer trägt Verluste, wer bezahlt, wenn etwas kaputt geht, was passiert, wenn etwas ausfällt? Wer bezahlt die Prozesskosten, wenn aus Unachtsamkeit Urheberrechte verletzt werden? Wer ist für das Schneefegen vor dem Theater verantwortlich und wer muss bezahlen, wenn gar einem Zuschauer, einem Ensemblemitglied oder Dritten Schäden zugefügt werden? Vieles kann man versichern – man muss sich jedoch über das Haftungsregime zunächst Gedanken machen – und im Schadensfall sofort richtig reagieren.
Ein immer wiederkehrendes – und hoch aktuelles Thema – sind die GEMA-Kosten. Wie hoch ist beim Einspielen von Musik die GEMA-Gebühr? Wird bereits bei der Bearbeitung eines Werkes eine Urheberrechtsverletzung begangen, wie müssen Tantiemenabrechnungen aussehen, wer kümmert sich um Förderanträge, Buchhaltung, Organisation von Probenräumen? Was ist aufgrund der Versammlungsstättenverordnung zu beachten? Wie sehen die Verträge aus, die geschlossen werden müssen und wer haftet?
Diese Aufzählung zeigt, dass jedes Theaterprojekt eine Vielzahl von Rechtsgebieten streift. Spezialisierte Rechtsanwälte sind mit den vielfältigen Aufgaben und Problemen der Theaterszene bestens vertraut. Die Unterstützung reicht von der Gründungsberatung über die laufende Beratung, den Entwurf und die Umsetzung der Verträge, die Unterstützung bei Verhandlungen mit staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, bis hin zur Prozessführung, zur Unterstützung im Krisenfall und der Unterstützung des Projektes im Falle einer notwendigen finanziellen Sanierung, um eine Insolvenz abzuwenden.
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Karriere:
Zur Verstärkung unserer Kanzlei suchen wir:
Referendar/in zur laufenden Mitarbeit, gerne auch über die Stationen hinaus. Wir erwarten einen „Blick über den Tellerrand“, Engagement und die Bereitschaft, sich in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten.
Auszubildende zum Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten.Wir verstehen uns als Team – und unser Nachwuchs muss daher zu unserem Team passen. Sie sollten mindestens die Mittlere Reife haben. Da der Umgang mit Texten ein wesentlicher Teil Ihrer Tätigkeit sein wird, legen wir Wert auf gute Deutschkenntnisse. Weiter sollten Sie über angenehme Umgangsformen verfügen und die Bereitschaft mitbringen, den Beruf als Berufung zu verstehen.
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Verschärfte Haftung bei der Nacherfüllung des Verkäufers
Der Europäische Gerichtshof sieht mit einer Entscheidung vom 16.06.2011 (C 65/09 und C 87/09) eine erhebliche Verschärfung der Haftung des Verkäufers bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung vor: Nach Ansicht des EuGH hat der Verkäufer unabhängig vom Verschulden gegenüber Verbrauchern auch die Kosten für Ein- und Ausbau vor Ort zu tragen. Zwar zeigt der EuGH Möglichkeiten der Kostenbegrenzung auf. Grundsätzlich führt die Entscheidung jedoch zu deutlich weitergehenden Pflichten des Verkäufers. Derzeit wird darüber diskutiert, ob der Verkäufer in diesem Falle ein Selbstvornahmerecht hat oder ob er dem Verbraucher die ihm entstandenen Kosten erstatten muss.
Besondere Bedeutung gewinnt diese Entscheidung, die in dem aktuellen Fall zum Austausch von Fliesen erging, insbesondere bei Geschäften, in denen die gelieferte Sache relativ wenig Wert im Vergleich zu den Arbeitskosten, zu Einbau- und Weiterverarbeitungskosten hat. Die Entscheidung führt zu einem ganz erheblichen Kostenrisiko für jeden Lieferanten, insbesondere auch im Wassersport, im Yacht- und Bootsbau. Man denke nur an Stabdeckleisten, Komponenten, Geräte und Module im Yachtbau, die später kaum oder nur unter größten Schwierigkeiten wieder zu erreichbar sind.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie die Rechtsprechung zukünftig mit § 439 Absatz 3 BGB umgehen wird. Danach kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Möglichkeit, das Risiko über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Verbraucher zu begrenzen, dürfte ausgeschlossen sein. Oftmals wird nicht bedacht, dass Verbraucherschutz nicht kostenlos zu haben ist. Der Lieferant, der Unternehmer wird nicht umhin kommen, dieses zusätzliche Risiko bei seiner Preisgestaltung angemessen zu berücksichtigen.
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Liegeplatzverlust/Vereinsausschluss
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich in einer Entscheidung vom 22.05.2002 (9 U 54/01) detailliert mit Rechten und Pflichten von Vereinsmitgliedern in einem Segelverein auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat es den Ausschluss eines Mitgliedes wegen des Vorwurfs „dunkler Machenschaften“ bestätigt. Dem Mitglied und Kläger wurde auch der Liegeplatz im Yachthafen des beklagten Vereins entzogen. Auch diese Maßnahme wurde vom Gericht bestätigt.
Nachzulesen unter www.sportgericht.de
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Aus einem Interview der dpa am 31.08.2009 zur Mitteilung von „Exit Polls“, also Umfrageergebnissen am Wahltag vor Schließung der Wahllokale:
Der Hamburger Medienrechtler Ralf Burmester sagte der dpa, die Wahlgesetze seien eindeutig: "Das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das kann vom jeweiligen Wahlleiter festgelegt werden." Dabei sei die Art der Verbreitung nicht entscheidend. "Es geht um die Veröffentlichung. Ob die ein Flugblatt verschicken oder eben per Twitter oder im Radio oder wie auch immer – es ist durchgängig unzulässig, wenn es vor Schließung der Wahllokale erfolgt, weil eben immer die Gefahr der Wählerbeeinflussung gegeben ist."
Burmester sagte, das Vorab-Twittern könne das Wahlergebnis als Ganzes infrage stellen. Es könne diejenigen beeinflussen, die ihre Stimme noch nicht abgegeben hätten.
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Entgeltfortzahlung nicht in jedem Fall
15. Juli 2009
Arbeitsunfähig geschriebene Mitarbeiter haben in der Regel einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) von 6 Wochen. Erst danach entsteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld. Doch die Kasse des Arbeitgebers (oder die der Krankenkasse) ist kein Selbstbedienungsladen. Arbeitnehmer vergessen leicht, dass ein Arbeitsverhältnis ein zweiseitiger Vertrag, ein Austauschverhältnis ist: Arbeit und Arbeitszeit gegen Geld.
Wenn also die Krankheit in Wirklichkeit nur vorgeschoben ist, der Arbeitnehmer also „bummelt“ kann der Arbeitgeber die Krankschreibung auch hinterfragen. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht mag der Arbeitgeber viele Indizien vortragen; ob er damit letztlich durchdringt ist unsicher. Zuverlässige Ergebnisse sind jedoch über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu erreichen. Dieser veranlasst im Zweifel eine Untersuchung des erkrank-ten Mitarbeiters durch einen Amtsarzt. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich nicht krank, hat der Arbeitgeber einen Grund zur Abmahnung, möglicherweise sogar einen Grund zur fristgerechten oder gar fristlosen Kündigung. Zusätzlich könnte man darüber nachdenken, den Arzt, der die falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, in Regress zu nehmen.
Burmester, 15.07.2009
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Pedantische Leasinggesellschaft wird von der Rechtssprechung ausgebremst.
15. Februar 2009
Beim Fahrzeugsleasing haben sich unterschiedliche Vertragsmodelle entwickelt, die man in drei Gruppen zusammenfassen kann, so den Vertrag mit Restwertabrechnung oder sogenanntem Mehrerlösmodell, das Kilometerabrechnungsmodell und den Vertrag mit Andienungsrecht.
Bei der Restwertabrechnung errechnet sich das Gesamtleasingentgelt aus der bei Vertrags-beginn fälligen Sonderzahlung, soweit eine solche vereinbart ist, den während der Leasingzeit fälligen Leasingraten und dem kalkulierten Restwert oder Rücknahmewert. Der Leasingnehmer trägt also das volle Risiko des Leasingvertrages, denn wenn das Fahrzeug am Ende des Vertra-ges weniger Wert ist, als kalkuliert, zahlt der Leasingnehmer die Differenz auf.
Bei einem Vertrag mit Andienungsrecht muss der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasing-gesellschaft das Fahrzeug kaufen. Er hat aber selbst keinen Rechtsanspruch auf den Ankauf. Die Leasinggesellschaft kann nach Gutdünken entscheiden und - je nach Fahrzeugwert bei Ver-tragsende - das Fahrzeug selbst übernehmen oder den Leasingnehmer zum Ankauf zwingen.
Beim Kilometerabrechnungsmodell trägt der Leasingnehmer kein Restwertrisiko. Allerdings versuchen die Leasinggesellschaften, den Leasingnehmern auch bei diesem Vertragsmodell üp-pige Abschlussrechnungen zu präsentieren, die oftmals vollkommen überzogen sind. Die ver-tragliche Vereinbarung zu Mehr- oder Minderkilometern ist kalkulierbar: Ist die vereinbarte Ki-lometerleistung überschritten, so sind die Mehrkilometer zu bezahlen. Minderkilometer werden zu einem Bruchteil dieses Satzes erstattet. Zentraler Streitpunkt ist jedoch der Minderwert des Fahrzeugs durch eine tatsächliche oder nur behauptete übermäßige Abnutzung. Die gewöhnli-che, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung ist vertragsgegenständlich. Heftiger Streit entzün-det sich aber oftmals an der Frage, welche Kratzer, Beulen und Schrammen, teils auch techni-sche Mängel, auf eine „übermäßige Abnutzung“ zurückzuführen sind. Es gibt keine objektiven Bewertungskriterien. Die zum Opel-Konzern gehördende GMAC Leasinggesellschaft hat einem Leasingnehmer sogar eingelaufene Bremsscheiben in Rechnung gestellt, obwohl das Fahrzeug stets alle vorgeschriebenen Wartungsintervalle durchlaufen hatte.
Sachverständige stellen sich nur zu gerne in den Dienst von Autohäusern und erfüllen die Wün-sche der Leasinggesellschaften: die Verlockung „Folgeaufträge“ ist zu groß. Große Leasingge-sellschaften haben eigene „Bewertungs-Zentren“ gebaut, die selbst über die Qualitätskontrollen der Fahrzeughersteller hinaus gehen. Doch die Leasingnehmer sind keineswegs rechtlos: Die Leasinggesellschaft muss dem Leasingnehmer die übermäßige Abnutzung beweisen. Die Rück-gabe eines neuwertigen Fahrzeuges kann nicht verlangt werden. Steinschlag, Kratzer, Schram-men, Spuren der Waschanlage, kleine Kerben an den Felgen gehören zum normalen Gebrauch eines Autos. Das Landgericht München (DAR 98, 19) hat beispielsweise Kratzer am Dach und an der Motor- und Kofferraumhaube nicht beanstandet. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil sind typische Gebrauchsspuren bei der Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Ähnlich urteilte auch das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687). Verlangt werden können auch nicht etwa die vollen Reparaturkosten, sondern nur der Minderwert. Der Minderwert ist in der Regel ein Bruchteil der tatsächlichen Reparatur-Kosten. Mit ähnlicher Begründung hat auch das Amtsgericht Meldorf (82 C 1426/07) mit dem Urteil vom 28.01.2008 die auf einen Leasingvertrag zurückgehende Forderung auf einen erheb-lichen Minderwert abgewiesen. Oft wird es erforderlich sein, rechtzeitig kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei der Erfolg oft ganz maßgeblich von der Wahl des technischen wie juristischen Berater abhängen wird.
Burmester, 15.02.2009
Zur Entscheidung im Volltext (PDF)
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E-Mail ist keine „Schriftform“
14. Januar 2009
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.12.2008 (IX ZB 41/08) entschieden, dass eine E-Mail nicht das Schriftformerfordernis nach § 130 ZPO erfüllt. Die Entscheidung des 9. Zivilsenats ist zwar zu einem gerichtlichen Schriftsatz eines Rechtsanwaltes ergangen. Die Überlegungen, die der BGH in dieser Entscheidung anstellt, können jedoch auch auf die normale Korrespondenz übertragen werden. Das Gericht setzt sich mit weiteren Entscheidungen des BGHs auseinander. In einer früheren Entscheidung hat der BGH eine E-Mail mit einer anhängenden Bilddatei, die auch die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwaltes zeigt, als ausreichend angesehen, da in jenem Fall vor Fristablauf ein Ausdruck der Bilddatei erfolgt. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob eine qualifizierte elektronische Signatur der E-Mail zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de
Burmester, 14.01.2009
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Änderungen im GmbH-Gesetz (MoMiG)
12. Januar 2009
Seit dem 01.11.2008 gibt es umfangreiche Änderungen im GmbH-Gesetz. Zu den vielfältigen Änderungen gehört, dass zukünftig ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen an Gesell-schaften mit beschränkter Haftung entwickelt werden soll. Dazu müssen zukünftig die Ge-schäftsanteile nummeriert und auch mit Nummern versehen in der Liste der Gesellschafter ver-merkt werden.
Die Anschrift der Gesellschaft muss zum Handelsregister angemeldet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte stets darauf geachtet werden, dass auch wirklich eine aktuelle Adresse angegeben ist. Ansonsten könnte möglicherweise wirksam an eine nicht mehr aktuelle An-schrift zugestellt werden. Die Folgen könnten bis zu einem rechtskräftigen Verwaltungsakt, Steuerbescheid oder Versäumnisurteil reichen.
Die Formalien müssen auf jeden Fall bei zukünftigen Satzungsänderungen, einer Übertragung von Geschäftsanteilen oder einer Geschäftsführer-Neubestellung beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, nicht nur wegen der Gesetzesänderungen, den Gesellschaftsvertrag in regelmäßi-gen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
Burmester, 12.01.2009
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Status Pastor im Wartestand ist kein einstweiliger Ruhestand
07. Januar 2009
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 31.07.2008 (3 LB 31/06) entschieden, dass der Wartestand in der Nordelbischen Kirche nicht mit den Regelungen über den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BRRG, § 36 BBG politischer Beamte vergleichbar. Die § 60 Kirchenbeamtengesetz und die weiteren Vorschriften, die die Versetzung in den Wartestand und die Kürzung der Versorgung begründen, sind keineswegs ein Sonderfall entsprechend § 31 BRRG. Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet (§ 101 Abs. 1 Satz 1 PfG). Die Kirche verletzt ihre Fürsorgepflicht. Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte Pastoren/Pfarrer sind analog der für die staatlichen Beamten geltenden Regelungen zu berechnen.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt OVG-Entscheidung
08. Juli 2009
Das Nordelbische Kirchenamt hat gegen die Entscheidung des OVG Schleswig vom 31.07.2008 (3 LB 31/06) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht schnell – und in aller Deutlichkeit – zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OVG rechtskräftig. Die Entscheidungen haben über den Einzelfall hinaus große Bedeutung für Pastoren und Pastoren im Wartestand. Die Gerichte haben einmal mehr deutlich gemacht, dass die Kirchen nicht unter Berufung auf ihre Sonderrolle nach der Ver-fassung vollkommen willkürliche Entscheidungen zu Lasten ihrer Bediensteten, Mitarbeiter und Pastoren treffen dürfen. Auch die Kirchen sind an Recht und Gesetz gebunden.
Die Entscheidung des BVerwG 2 B 28.09 finden Sie hier:
Zur Entscheidung im Volltext (PDF)
Die Entscheidung des OVG Schleswig 3 LB 31/06 finden Sie hier:
Zur Entscheidung im Volltext (PDF)
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Ungeschwärzte Urteile
22. August 2008
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 11.12.2007 (4 U 132/07) entschieden, dass eine ungeschwärzte Veröffentlichung von Urteilen im Internet zulässig sein kann. Es hatten sich Prozessvertreter / Rechtsanwälte gegen die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gewehrt, da sie sich durch die Informationen über verlorene Prozesse in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sahen. Der obsiegende Prozessgegner hatte nicht nur ungeschwärzte Urteile veröffentlicht, sondern auch einen die Berufung zurücknehmenden Schriftsatz auf seine Homepage gestellt. Das OLG Hamm bewertete das Recht der Anwälte an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte jedenfalls nicht höher als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Mitteilung von Gerichtsentscheidungen. (Quelle: NJW Spezial 2008, 287)
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Unberechtigte Sperrung von Telefonanschlüssen
09. Juli 2008
Als Kunde von Telekommunikationsanbietern muss man sich nicht alles gefallen lassen: Für den Fall, dass der Anschluss unberechtigt gesperrt wird, hat dies einmal mehr das Amtsgericht Kiel durch Einstweilige Verfügung (109 C 365/08 vom 01.07.2008) gezeigt und die Aufhebung der Sperre umgehend verfügt. Gerade Firmen und Selbständige erleiden durch das rechtswidrige Vorgehen von Unternehmen aus den Bereichen Telekommunikation teilweise erheblichen Schaden. Jede große deutsche Telefongesellschaft ist telefonisch kaum zu erreichen. Auf schriftliche Mitteilungen, gleich ob als Brief, Telefax oder eMail, wird entweder sehr schleppend oder gar nicht reagiert und die Hotline ist in aller Regel kaum hilfreich.
Zur Entscheidung im Volltext (PDF)
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Fehlerhafte KFZ-Steuerbescheide
27. Dezember 2007
Das Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz in Hamburg verschickt fehlerhafte KFZ-Steuerbescheide. Betroffen sind insbesondere Halter von Dieselfahrzeugen, die ab Werk mit einem Diesel-Partikelfilter ausgerüstet sind. Obwohl der Zulassungsstelle und damit auch der Veranlagungsstelle des Finanzamts alle Daten bekannt sind, insbesondere die unter 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vermerkten Schlüsselnummern, werden zunächst überhöhte Steuersätze veranschlagt. Betroffene Autofahrer fragen sich, ob hier systematisch überhöhte Steuern eingezogen werden sollen. Im Einzelfall kann die Mehrbelastung 100,00 € im Jahr und mehr betragen. Daher sollte jeder Steuerbescheid stets exakt geprüft werden und im Zweifel umgehend, binnen der Rechtsmittelfrist von einem Monat, Einspruch eingelegt werden.
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Risiko AutoZug
4. Juni 2007
Kaum ein Reisender weiß, dass die Mitnahme des Autos im Autoreisezug mit einem ganz erheblichen Risiko verbunden ist: Selbst wenn es eindeutig ein Verschulden des Anbieters, also der Bahn ist, bekommt der Reisende seinen Schaden nicht oder nicht vollständig ersetzt:
Die Bahn bemüht alte Vorschriften und Gesetze, die modernen Anforderungen nicht mehr gerecht werden: § 427 Abs. 1 HGB besagt, dass bei Verlust oder Beschädigung bei der Verwendung von offenen, nicht mit Planen bedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck eine Haftung stark eingeschränkt ist. Zudem gibt es eine Beweislastumkehr, die dem Reisenden seine Rechtsdurchsetzung erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Doch selbst, wenn man die erste Hürde nimmt, gibt es Beschränkungen in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Nach § 31 EVO ist die Haftungshöchstgrenze bei Reisegepäck auf 2.500,00 DM und bei Kraftfahrzeugen auf 40.000,00 DM beschränkt. Für rund 20.000,00 € bekommt man heute nicht einmal ein Mittelklasse-Fahrzeug.
Die Haftungsbeschränkung beinhaltet für den Reisenden ein ganz erhebliches Risiko. Und dass auch die Versicherungen das Risiko sehr hoch einschätzen ist daran abzulesen, dass die von der Deutschen Bahn angebotene Versicherung zum einen sehr teuer und zum anderen nicht ausreichend ist: Auch hier gibt es eine Haftungshöchstgrenze, die allerdings bei 30.000,00 € liegt. Zudem sind maßgebliche Risiken, nämlich Schäden beim Ver- bzw. Entladen der versicherten Fahrzeuge ebenso ausgeschlossen, wie in versicherten Fahrzeugen zurückgelassene Sachen, wie zum Beispiel Reisegepäck, Ski- und Sportausrüstungen und dergleichen. Gerade mit der Bequemlichkeit wird geworben; oftmals werden auch Oldtimer oder andere Schätzchen transportiert. Im Schadensfall wird der Reisende oft auf dem ganzen oder doch auf einem großen Teil des Schadens sitzen bleiben, soweit er nicht anderweitig für eine Versicherung sorgt.
Jeder Reisende sollte sich also darüber bewusst sein, dass die Haftung der Bahn sehr eingeschränkt ist.
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Ausschlussfrist / Verfallfrist im Arbeitsvertrag
19. Dezember 2006
Das Bundesarbeitsgericht hat Ende 2005 seine bisherige Rechtssprechung zu Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen deutlich geändert. Wörtlich heißt es in der Entscheidung (BAG 5 AZR 52/05):
„Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist ist unangemessen kurz.“
Das Urteil nimmt ausdrücklich Bezug auf die frühere und jetzt aufgegebene Rechtsprechung, die teilweise deutlich kürzere Fristen billigte. Da viele Arbeitsverträge und Arbeitsvertragsmuster noch unwirksame Klauseln enthalten, sollte eine Überprüfung aller bestehenden Verträge vorgenommen werden. Es versteht sich von selbst, dass bei Neuabschluss von Arbeitsverträgen nur Klauseln verwendet werden dürfen, die 3 Monate oder länger laufende Ausschlussfristen vorsehen. Zudem ist auf die Fälligkeit als maßgebliches Kriterium für den Beginn der Ausschlussfrist abzustellen.
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